Das Grundgesetz
@dasgrundgesetz.bsky.social
40 followers 0 following 2.2K posts
Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Posts Media Videos Starter Packs
dasgrundgesetz.bsky.social
Tag 27905 - #Grundgesetz, Artikel 89:
(3) Bei der Verwaltung, dem Ausbau und dem Neubau von Wasserstraßen sind die Bedürfnisse der Landeskultur und der Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit den Ländern zu wahren. [5/5]
dasgrundgesetz.bsky.social
Tag 27905 - #Grundgesetz, Artikel 89:
die beteiligten Länder es beantragen. [4/5]
dasgrundgesetz.bsky.social
Tag 27905 - #Grundgesetz, Artikel 89:
Er kann die Verwaltung von Bundeswasserstraßen, soweit sie im Gebiete eines Landes liegen, diesem Lande auf Antrag als Auftragsverwaltung übertragen. Berührt eine Wasserstraße das Gebiet mehrerer Länder, so kann der Bund das Land beauftragen, für das [3/5]
dasgrundgesetz.bsky.social
Tag 27905 - #Grundgesetz, Artikel 89:
(2) Der Bund verwaltet die Bundeswasserstraßen durch eigene Behörden. Er nimmt die über den Bereich eines Landes hinausgehenden staatlichen Aufgaben der Binnenschiffahrt und die Aufgaben der Seeschiffahrt wahr, die ihm durch Gesetz übertragen werden. [2/5]
dasgrundgesetz.bsky.social
Tag 27905 - #Grundgesetz, Artikel 89:
(1) Der Bund ist Eigentümer der bisherigen Reichswasserstraßen. [1/5]
dasgrundgesetz.bsky.social
Tag 27904 - #Grundgesetz, Artikel 88:
Preisstabilität verpflichtet. [2/2]
dasgrundgesetz.bsky.social
Tag 27904 - #Grundgesetz, Artikel 88:
Der Bund errichtet eine Währungs- und Notenbank als Bundesbank. Ihre Aufgaben und Befugnisse können im Rahmen der Europäischen Union der Europäischen Zentralbank übertragen werden, die unabhängig ist und dem vorrangigen Ziel der Sicherung der [1/2]
dasgrundgesetz.bsky.social
Tag 27903 - #Grundgesetz, Artikel 87f:
eines Bundesgesetzes aus. [5/5]
dasgrundgesetz.bsky.social
Tag 27903 - #Grundgesetz, Artikel 87f:
(3) Unbeschadet des Absatzes 2 Satz 2 führt der Bund in der Rechtsform einer bundesunmittelbaren Anstalt des öffentlichen Rechts einzelne Aufgaben in bezug auf die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen nach Maßgabe [4/5]
dasgrundgesetz.bsky.social
Tag 27903 - #Grundgesetz, Artikel 87f:
Postwesens und der Telekommunikation werden in bundeseigener Verwaltung ausgeführt. [3/5]
dasgrundgesetz.bsky.social
Tag 27903 - #Grundgesetz, Artikel 87f:
(2) Dienstleistungen im Sinne des Absatzes 1 werden als privatwirtschaftliche Tätigkeiten durch die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen und durch andere private Anbieter erbracht. Hoheitsaufgaben im Bereich des [2/5]
dasgrundgesetz.bsky.social
Tag 27903 - #Grundgesetz, Artikel 87f:
(1) Nach Maßgabe eines Bundesgesetzes, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, gewährleistet der Bund im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen. [1/5]
dasgrundgesetz.bsky.social
Tag 27902 - #Grundgesetz, Artikel 87e:
von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes an Dritte sowie die Stillegung von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes regeln oder Auswirkungen auf den Schienenpersonennahverkehr haben. [8/8]
dasgrundgesetz.bsky.social
Tag 27902 - #Grundgesetz, Artikel 87e:
(5) Gesetze auf Grund der Absätze 1 bis 4 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen ferner Gesetze, die die Auflösung, die Verschmelzung und die Aufspaltung von Eisenbahnunternehmen des Bundes, die Übertragung [7/8]
dasgrundgesetz.bsky.social
Tag 27902 - #Grundgesetz, Artikel 87e:
Schienenpersonennahverkehr betreffen, Rechnung getragen wird. Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt. [6/8]
dasgrundgesetz.bsky.social
Tag 27902 - #Grundgesetz, Artikel 87e:
(4) Der Bund gewährleistet, daß dem Wohl der Allgemeinheit, insbesondere den Verkehrsbedürfnissen, beim Ausbau und Erhalt des Schienennetzes der Eisenbahnen des Bundes sowie bei deren Verkehrsangeboten auf diesem Schienennetz, soweit diese nicht den [5/8]
dasgrundgesetz.bsky.social
Tag 27902 - #Grundgesetz, Artikel 87e:
umfaßt. Die Veräußerung von Anteilen des Bundes an den Unternehmen nach Satz 2 erfolgt auf Grund eines Gesetzes; die Mehrheit der Anteile an diesen Unternehmen verbleibt beim Bund. Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt. [4/8]
dasgrundgesetz.bsky.social
Tag 27902 - #Grundgesetz, Artikel 87e:
(3) Eisenbahnen des Bundes werden als Wirtschaftsunternehmen in privat-rechtlicher Form geführt. Diese stehen im Eigentum des Bundes, soweit die Tätigkeit des Wirtschaftsunternehmens den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen [3/8]
dasgrundgesetz.bsky.social
Tag 27902 - #Grundgesetz, Artikel 87e:
(2) Der Bund nimmt die über den Bereich der Eisenbahnen des Bundes hinausgehenden Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung wahr, die ihm durch Bundesgesetz übertragen werden. [2/8]
dasgrundgesetz.bsky.social
Tag 27902 - #Grundgesetz, Artikel 87e:
(1) Die Eisenbahnverkehrsverwaltung für Eisenbahnen des Bundes wird in bundeseigener Verwaltung geführt. Durch Bundesgesetz können Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung den Ländern als eigene Angelegenheit übertragen werden. [1/8]
dasgrundgesetz.bsky.social
Tag 27901 - #Grundgesetz, Artikel 87d:
(2) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Aufgaben der Luftverkehrsverwaltung den Ländern als Auftragsverwaltung übertragen werden. [3/3]
dasgrundgesetz.bsky.social
Tag 27901 - #Grundgesetz, Artikel 87d:
regelt ein Bundesgesetz. [2/3]
dasgrundgesetz.bsky.social
Tag 27901 - #Grundgesetz, Artikel 87d:
(1) Die Luftverkehrsverwaltung wird in Bundesverwaltung geführt. Aufgaben der Flugsicherung können auch durch ausländische Flugsicherungsorganisationen wahrgenommen werden, die nach Recht der Europäischen Gemeinschaft zugelassen sind. Das Nähere [1/3]
dasgrundgesetz.bsky.social
Tag 27900 - #Grundgesetz, Artikel 87c:
Gesetze, die auf Grund des Artikels 73 Abs. 1 Nr. 14 ergehen, können mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß sie von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt werden. [1/1]
dasgrundgesetz.bsky.social
Tag 27899 - #Grundgesetz, Artikel 87b:
85 Abs. 2 Satz 1 nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen. [7/7]