Malte Sommerfeld
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Malte Sommerfeld
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legal professional | data protection professional | #TeamDatenschutz | University Medical Center Hamburg-Eppendorf (UKE)
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In stressigen Zeiten sind entspannte Serien aus grauer Vorzeit eine beruhigende Ablenkung. Heute: Westwing.
Was mache ich denn heute Abend in Berlin?
Hat jemand eine Fitbit Versa 3 und Bedarf am einem schwarzen Armband dafür?
Der EuGH wird sich irgendwann dazu äußern, bis dahin ist es Aufgabe von Rechtspraxis und Rechtswissenschaften (nicht nur) diese Frage zu behandeln.
Kannst Du das ausführen?
Nein. Die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten erfordert (a) eine Sicherheitsverletzung und (b) einen kausal darauf beruhenden Verletzungserfolg (z. B. Vertraulichkeitsbruch), vgl. Art. 33 I iVm 4 Nr. 12 DSGVO.
Der Breach ist tatbestandliche Voraussetzung der Meldepflicht und per definitionem kein Risiko, sondern Gewissheit. Das Risiko als prgnostisches Element muss gerade von diesem Breach ausgehend in der Zukunft drohen.
Reposted by Malte Sommerfeld
"#Datenschutz vor Höflichkeit? Wenn Datenschutz übergriffig wird"

-> @nikohaerting.bsky.social: "Die SNCF-Entscheidung des EuGH ist daher nicht nur schlecht begründet. Sie ist übergriffig"

www.pingdigital.de/blog/2025/01...
Datenschutz vor Höflichkeit? Wenn Datenschutz übergriffig wird. - PinG Privacy in Germany
www.pingdigital.de
Kämpfe auf verlorenem Posten werden oft besonders ausdauernd und intensiv geführt.
Ein anderes Ergebnis war doch vor allem Wunschvorstellung und nicht realistisch erwartbar. BVen können aber über die Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses Einfluss darauf nehmen, was für dessen Durchführung erforderlich ist, was nicht mit einer Bestimmung der Erforderlichkeit zu verwechseln ist.
Cool. War zuletzt 2012 als Wahlhelfer tätig. Kann ich ja mal wieder machen.
Weißt Du, ob die Registrierung irgendwelche Schritte ins Präsenz voraussetzt (z. B. Reaktion auf Schreiben etc.)? Die Mitwirkung bei der Wahl natürlich, aber davor?
Du fliegst also bei der eindeutigen Identifizierung iSv Art. 4 Nr. 14 DSGVO raus? Guter Punkt.

(Die These ist ja bewusst provokant formuliert.)
Der primäre Zweck der Schriftform ist doch sogar die Beweisfunktion (Übereilungsschutz ist idR ja nachrangig). Dabei zielt der Beweis weniger auf den Inhalt der Erklärung als die erklärende Person ab.
§ 442 ZPO sieht ja ein eindeutiges Verfahren für den Beweis über die Echtheit der Unterschrift im Wege der Schriftvergleichung vor, bei dem ggf. SV hinzugezogen werden. Habe das auch schon in freier Wildbahn erlebt.
Wording: Hier sind nat. keine graphologischen Gutachten gemeint, sondern handelsübliche Gutachten von Schriftsachverständigen.
Du hast vollkommen Recht. Da sind Wording und Gedanke auseinandergegangen. Es geht nat. nicht um graphologische Gutachten, sondern richtige Gutachten von Schriftsachverständigen.
Vielen Dank für die Blumen. Art. 9 ist und bleibt methodisch wirklich ein Unfall, der durch den EuGH eher schlimmer als besser gemacht wurde.
Art. 6 I f, 9 II f DSGVO wäre denkbar, ebenso die unionale und mitgliedstaatliche Formfreiheit als Freiheit zur Form unter 6 I b, 9 II g zu subsummieren. Das erhebliche öffentliche Interesse liegt dann in der Wahrung der Privatautonomie?! /8
Die Zulässigkeit im Sinne von Art. 6, 9 DSGVO bereitet dann vor allem bei dem - üblichen - rein fakultativen / freiwilligen Einsatz der Unterschrift Schwierigkeiten. /7
Zwar ist die Unterschrift analog, weshalb die Anwendung des Datenschutzrechts merkwürdig wirken kann. Für den öD gibt es jedoch üblicherweise im Fach(datenschutz)recht Anwendbarkeitserklärungen bei nicht-automatisierter Verarbeitung, ebenso in § 26 Abs. 7 BDSG./6