Das ist evidenter Bruch von EU Recht (EU-RL Verbandsklagen). Der VSV wird daher die EU-K ersuchen, gegen Österreich ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten.
Das ist evidenter Bruch von EU Recht (EU-RL Verbandsklagen). Der VSV wird daher die EU-K ersuchen, gegen Österreich ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten.
1) Man kann keine neue Unterlassungsklage nach QEG einbringen, die allen Betroffenen die Verjährung für Schadenersatzansprüche hemmen würde. 2/3
1) Man kann keine neue Unterlassungsklage nach QEG einbringen, die allen Betroffenen die Verjährung für Schadenersatzansprüche hemmen würde. 2/3