Also: § 201 StGB reformieren, sodass kein Zweifel daran besteht: Öffentliche Polizeieinsätze dürfen gefilmt werden!
Sorry, was habe ich da falsch verstanden?
Also: § 201 StGB reformieren, sodass kein Zweifel daran besteht: Öffentliche Polizeieinsätze dürfen gefilmt werden!
Sorry, was habe ich da falsch verstanden?
• ✅ Übersichtsaufnahmen von Einsätzen → meist zulässig
• ❌ Porträts einzelner Beamter mit Namensnennung → regelmäßig unzulässig
• ❌ „An den Pranger stellen“ in sozialen Netzwerken → hohes Straf- und Schadensersatzrisiko
• ✅ Verpixeln/Unkenntlichmachen → stark risikomindernd
• ✅ Übersichtsaufnahmen von Einsätzen → meist zulässig
• ❌ Porträts einzelner Beamter mit Namensnennung → regelmäßig unzulässig
• ❌ „An den Pranger stellen“ in sozialen Netzwerken → hohes Straf- und Schadensersatzrisiko
• ✅ Verpixeln/Unkenntlichmachen → stark risikomindernd
….ich darauf hinweise, dass der Schusswaffengebrauch der Polizei nur in Notwehr gerechtfertigt ist?…
….ich darauf hinweise, dass der Schusswaffengebrauch der Polizei nur in Notwehr gerechtfertigt ist?…
Das ist eine Mär!
Das ist eine Mär!