Andreas Neumann
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Institut für das Recht der Netzwirtschaften, Informations- und Kommunikationstechnologie; Themen: Telekommunikationsrecht, Eisenbahnrecht, Postrecht, Wettbewerbsrecht; Impressum: http://www.irnik.de/index.php5?direktmodus
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Besonders überzeugend natürlich Fußnote 22. 😎
Fußnote 22: "Neumann, A (2024), Rechtsgutachten zum Thema Gesetzgeberische Spielräume zur Förderung einer wettbewerbs konformen Kupfer-Glasfaser-Migration Drittunternehmen erstellt im Auftrag des BREKO Bundesverband Breit-bandkommunikation e.V. vom 10. April 2024."
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Gestern hat das #BMDS die Konsultation über "Eckpunkte für ein Gesamtkonzept zur Kupfer-Glas-Migration" gestartet. #Telekommunikationsrecht

bmds.bund.de/aktuelles/pr...
Mehr Transparenz und Planungssicherheit
BMDS startet Konsultation zu Eckpunkten für Kupfer-Glas-Migrationskonzept
bmds.bund.de
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louven.legal
Neues im Newsletter:
🎥 Vortrag zur Kompensation nach Art. 9 Data Act (DSRI)
🔁 Wechsel des Gigabit-Projektträgers
📡 VATM-Webinar zur Streitbeilegung bei NE4
🤖 Metas KI-Training geht zum Berufungsgericht Amsterdam
🗓️ DGRI Lunchtime mit @carlopiltz.bsky.social
👉 mailchi.mp/04db5871eb6c/infolouvenlegal
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mailchi.mp
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Das müsste man sich genauer ansehen. Aus dem Bauch heraus würde ich sagen, dass der Bund insoweit abschließend von seiner konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht hat, so dass diesbezüglich weitergehende Regelungen der Länder ausgeschlossen wären (Art. 72 I, Art. 74 I Nr. 22 GG).
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Ja, so verstehe ich das. Die örtlichen Ordnungsämter können Gebührenverordnungen für das Anwohnerparken in Quartieren mit erheblichem Parkraummangel erlassen.
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Das ist in der Tat eine wichtige Aussage, aber seit BVerfGE 1, 299, 312 (Urt. v. 21.5.1952 – Az. 2 BvH 2/52), rechtsmethodischer Standard. Über die Grenzziehung zwischen objektiver und subjektiver Methode herrscht im Einzelfall natürlich munterer Streit.
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Als kleine Ergänzung hierzu: Für Bonn ist insoweit § 4 S. 2 der NRW-Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung wichtig. Danach wird die Verordnungsermächtigung vom Land auf die örtlichen Ordnungsbehörden übertragen.

recht.nrw.de/lmi/owa/br_b...
SGV § 4 (Fn 8) | RECHT.NRW.DE
Das offizielle Rechtsportal des Landes NRW mit den aktuellen Gesetzen und Erlassen des Landes NRW
recht.nrw.de
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Es gibt eine Grundsatzentscheidung des BVerwG, der zufolge eine Staffelung der Gebühren nach der Größe des Fahrzeugs zulässig ist (Urt. v. 13.6.2023 - Az. 9 CN 2.22). (Im konkreten Fall waren die Gebührensprünge allerdings zu groß.)

www.bverwg.de/130623U9CN2....
BVerwG 9 CN 2.22, Urteil vom 13. Juni 2023 | Bundesverwaltungsgericht
www.bverwg.de
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In meinem heutigen Blogbeitrag auf kochneumann.de gehe ich der Frage nach, welche Auswirkungen die vom @bmv-bund.bsky.social vorgelegte "Agenda für zufriedene Kunden auf der Schiene" für das Eisenbahnregulierungsrecht hat. #Eisenbahnrecht

kochneumann.de/2025/09/27/r...
Regulierungsrechtliche Aspekte der Agenda für zufriedene Schienenkunden – Koch & Neumann
kochneumann.de
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In the past, the Commission used to advocate for stricter unbundling rules. But Member States are rather reluctant. So let's see what the future may bring.
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I think it's both. Corporate culture can help to secure non-discriminatory decisions. However, public interest (and lawmakers/regulators) cannot rely on corporate culture alone. Especially in light of strong economic incentives to favour associated railway companies.
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VG Köln, Urt. v. 23.7.2025 - Az. 21 K 3458/22: Ausschluss der Anfechtung einer Abhilfeaufforderung nach § 126 Abs. 1 TKG 2004

#Telekommunikationsrecht

nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_koel...
Verwaltungsgericht Köln, 21 K 3458/22
nrwe.justiz.nrw.de
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"Pünktlich wie die Bahn" ⏱️ Kennst Du das Sprichwort noch? Wir sorgen dafür, dass das wieder gilt: mit der Agenda für zufriedene Kunden auf der #Schiene und einer personellen Neuaufstellung bei der DB. 💪
 Gruppenfoto in der Bundespressekonferenz in Berlin. Verkehrsminister Patrick Schnieder steht in der Mitte und hält die ausgedruckte Agenda für zufriedene Kunden auf der Schiene in den Händen. Rechts neben ihm steht die von ihm vorgeschlagene neue DB Vorstandsvorsitzende Evelyn Palla und der vorgeschlagene neue Vorstandsvorsitzenden der DB InfraGO Dirk Rompf.  Beide Personalien stehen noch unter dem Vorbehalt der Zustimmung der zuständigen Gremien.  Foto von Verkehrsminister Patrick Schnieder, der vorgeschlagenen neuen DB Vorstandsvorsitzenden Evelyn Palla und dem vorgeschlagenen neuen Vorstandsvorsitzenden der DB InfraGO Dirk Rompf. Sie laufen zu dritt nebeneinander und unterhalten sich.  Beide Personalien stehen noch unter dem Vorbehalt der Zustimmung der zuständigen Gremien.  Foto von der ausgedruckten Agenda für zufriedene Kunden auf der Schiene.  Foto von Verkehrsminister Patrick Schnieder im Gespräch. 
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Mit Urteil vom 22.5.2025 (Rs. C-538/23, N&R 2025, 266) hat der #EuGH wichtige Fragen zur Regulierung der Trassenentgelte geklärt. Lorenz Wachinger, Daniel Scholz und Markus Diekmann erläutern die Entscheidung in der aktuellen N&R. #Eisenbahnrecht

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"Abschließend ist festzuhalten, dass das ERegG und insbesondere die darin enthaltenen Regelungen über die Trassenentgelte einer Reform bedürfen. Um einen Verstoß gegen Unionsrecht zu vermeiden, sollten die Vollkostenaufschläge jedenfalls keine kalkulatorischen Eigenkapitalkosten mehr enthalten. Mittelfristig erscheint darüber hinaus eine vollumfängliche Finanzierung der Fixkosten von bundeseigenen Eisenbahnen durch den Bund erstrebenswert. Die Auswirkungen auf den Haushalt bleiben begrenzt, wenn ansonsten notwendige Trassenpreisförderungen und Regionalisierungsmittel entsprechend umgeschichtet werden. Dadurch wäre eine Festlegung der Trassenentgelte auf Basis der Grenzkosten, also der unmittelbaren Kosten des Zugbetriebs, möglich – wie es die Eisenbahnrichtlinie 2012/34/EU als Regelfall vorsieht."
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Das Recht auf Versorgung mit TK-Diensten wirft viele Rechtsfragen auf. Einige davon hat das VG Köln nun beantwortet (Az. 21 K 5545/23, N&R 2025, 259). Matthias Cornils verrät in der aktuellen N&R, ob die Antworten überzeugen. #Telekommunikationsrecht

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"Für den konkret entschiedenen Fall (Hamburg-Blankenese) hat die Entscheidung, sollte sie Bestand haben, im Ergebnis keine große Bedeutung: Die gerichtliche Aufhebung tritt an die Stelle der von der Bundesnetzagentur irrig angenommenen Erledigung. Einige weitere Unterversorgungfeststellungen bis 2024 wurden von der Behörde selbst wieder aufgehoben, nachdem Telekommunikationsunternehmen ihre Fähigkeit und Bereitschaft, die betroffenen Gebiete mit den Anforderungen der TKMV entsprechenden Diensten zu versorgen, bekundet hatten; insoweit – bei Wegfall nicht erst des Bedarfs, sondern schon der Unterversorgung – hatte die Bundesnetzagentur keine Erledigungssituation angenommen. Bei einer Reihe nicht aufgehobener Feststellungen, die wie diejenige im vom VG Köln entschiedenen Fall auf der Bestimmung des erschwinglichen Preises aus dem Jahr 2022 beruhen (also entsprechend dem Vermerk über die Ermittlung des erschwinglichen Preises ergangen sind), liegt nun allerdings die Frage ihrer behördlichen Rücknahme nahe."
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Enthält der Zugangsanspruch nach § 155 Abs. 1 #TKG einen Anspruch auf Information über vorhandene Infrastruktur? Nein, sagt das VG Köln (Az. 1 K 771/24, N&R 2025, 248). Andreas Schuler ordnet das in der aktuellen N&R ein. #Telekommunikationsrecht

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"Die Folgen dieser Entscheidung sind klar: Zwischen dem Informationsanspruch nach § 8 NGA-RR/§ 9 Gigabit-RR sowie dem Anspruch auf Unterbreitung eines Angebots gemäß § 155 Abs. 1 TKG ist begrifflich und auch zeitlich zu trennen. Zugangsnachfrager müssen vor einem Antrag auf offenen Netzzugang anhand der verfügbaren Informationen genau prüfen, ob diese ausreichend sind, um einen Antrag nach den Anforderungen des Gerichts stellen zu können. Ist dies nicht der Fall, ist zunächst ein Antrag nach § 8 NGA-RR/§ 9 Gigabit-RR voranzuschicken, wenn diese Informationen nicht auf anderem Wege, etwa über den Breitbandatlas bzw. den Infrastrukturatlas, eingeholt werden können."
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In ihrer Anmerkung erläutern Margret Schellberg und Philipp Berg in der aktuellen N&R die Entscheidung des #BGH (zum Az. EnVR 1/24) über die Zulässigkeit der Erhebung eines Baukostenzuschusses für den Netzanschluss von Batteriespeichern. #Energierecht

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"Die Entscheidung dürfte Segen und Fluch zugleich sein. Zu begrüßen ist sie, soweit sie der gesamten Branche mehr Rechtssicherheit verleiht und damit grundsätzlich Investitionshemmnisse für die Projektierung und Errichtung der für das Gelingen der Energiewende dringend benötigten Batteriespeicher verringert. Hiervon profitieren insbesondere die Netzbetreiber, die ihre Praxis der Erhebung von Baukostenzuschüssen nun an den Vorgaben der Entscheidung ausrichten und erforderlichenfalls anpassen können.

Neben der Enttäuschung der Batteriespeicherbetreiber ob der grundsätzlichen Folgen des Verfahrensausgangs für die Höhe ihrer Investitionsbedarfe lässt die Entscheidung aber – erwartungsgemäß – auch eine ganze Reihe drängender Fragen im Zusammenhang mit dem Netzanschluss von netzgekoppelten Batteriespeichern unbeantwortet. Dies betrifft abgesehen von der sich zuletzt noch verschärfenden Problematik der Vergabe knapper Netzanschlusskapazitäten insbesondere auch die Frage, nach welchem Netzanschlussregime der Anschluss von Batteriespeichern durchzuführen ist."
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In der aktuellen N&R widmet sich Jochen Mohr der "Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur im vertikal integrierten Konzern" am Beispiel der Planung von Instandhaltung und Erneuerung von Eisenbahnanlagen.

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"§ 8b Abs. 1 S. 2 ERegG enthält die einzige – rudimentäre – operationelle Entflechtungsvorgabe hinsichtlich der Planung von Instandhaltung und Erneuerung. Es handelt sich um eine Regelung der personellen Entflechtung – als Unterfall der operationellen Entflechtung – und nicht um eine solche der Entscheidungsunabhängigkeit. Die Entscheidungsunabhängigkeit ist das Ergebnis einer wirksamen gesellschaftsrechtlichen und operationellen Entflechtung.

In der Wahrnehmung zulässiger Einflussnahmemöglichkeiten im Konzern liegt kein Interessenkonflikt i. S. d. § 8b Abs. 1 S. 2 ERegG. Dies bekräftigt eine vergleichende Betrachtung mit der Entflechtung von Energienetzbetreibern, vor allem mit den – in ihren Wertungen übertragbaren – Vorgaben des § 7a Abs. 4 EnWG für Verteilernetzbetreiber."
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#Altentgelte, #Trassenpreisbremse, #Kapitalverzinsung - das letzte Jahr war nicht arm an Aufregern im #Eisenbahnrecht. Urs Kramer ordnet diese und alle anderen wichtigen Entwicklungen in diesem Rechtsgebiet in der aktuellen N&R ein.

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"Der Entwurf für ein „Moderne-Schiene-Gesetz“ mit Modifikationen des AEG und wohl auch des ERegG sollte an sich auch noch 2024 vorgelegt werden, was jedoch nicht mehr geschah. Sein genauer Inhalt war zudem unklar. Soweit es um den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur geht, dürfte die für das Ende des Jahrzehnts geplante höherrangige EU-Kapazitätsverordnung ... nationale Regelungen ohnehin weitgehend überflüssig machen. Es ist zu erwarten, dass bis dahin im deutschen Recht insoweit keine größeren Veränderungen mehr erfolgen werden. Unberührt davon bleiben jedoch das Aufsichts- und Planfeststellungs-recht sowie die Regelungen zu den für die Infrastrukturnutzung zu zahlenden Entgelten. Ein Problempunkt könnte hier die „Trassenpreisbremse“ sein, die nunmehr dem EuGH vorgelegt wurde ... U. a. der Verband DIE GÜTERBAHNEN hatte zuvor eine möglichst kurzfristige „minimalinvasive Änderung“ des ERegG vorgeschlagen, um den derzeit möglichen Gewinnanspruch der DB InfraGO AG mehrjährig auszusetzen oder auf niedrigem Niveau zu begrenzen ..."
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In ihrem Bericht zum Recht des straßengebundenen Verkehrs in den Jahren 2024/25 sorgen Lothar H. Fiedler und Lorenz Wachinger in der aktuellen N&R für die nötige Orientierung zu neuen Entwicklungen aus Gesetzgebung und Rechtsprechung.

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"Wie bereits in der letzten Ausgabe berichtet wurde, ist das StVG mit Verkündung zum 16. Juli 2024 novelliert worden. Auf dieser Grundlage wurde die StVO geändert; diese Änderung wurde am 10. Oktober 2024 nach Zustimmung des Bundesrats verkündet. Nun können gemäß § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 StVO zum einen Sonderfahrstreifen und bevorrechtigte Lichtzeichenregelungen für Linienbusse angeordnet werden. Zum anderen können angemessene Flächen für den ruhenden und fließenden Rad- und Fußverkehr mit Verkehrszeichen und -einrichtungen festgelegt werden. Mit § 45 Abs. 1b Nr. 2a und S. 2 StVO kann Bewohnerparken bereits bei drohendem Parkraummangel und auf der Grundlage eines städtebaulichverkehrsplanerischen Konzepts angeordnet werden. Dies ist ein erster Schritt, da der Verordnungsgeber noch nicht die Möglichkeiten des § 6 Abs. 4a StVG ausschöpft."
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Friedrich Kneuper und Melanie Meyer beleuchten in ihrem Beitrag "Zur Zukunft der Kundenanlage" in der aktuellen N&R die Auswirkungen der Entscheidungen des #EuGH vom 28.11.2024 und des #BGH vom 13.5.2025 auf die Rechtspraxis. #Energierecht

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"In der Literatur wird mit guten Argumenten die Verhältnismäßigkeit einer Regulierung von kleinen und kleinsten Energieleitungssystemen in Frage gestellt. Während eine weitgehende Regulierung auch einzelner Hausanschlüsse zur Erreichung der Ziele der Elektrizitätsrichtlinie (EU) 2019/944 zumindest potentiell geeignet sein mag, unterliegen die Erforderlichkeit und Angemessenheit einer solchen Regulierung ernstlichen Zweifeln. Eine Definition des Verteilernetzes, die allein auf die Spannungsebene und den Verkauf der transportierten Energie an Kunden abstellt, dürfte demnach unionsrechtswidrig sein, weil sie gravierende regulatorische Anforderungen (z. B. Entflechtungsvorgaben) unverhältnismäßig ausweitet. Um eine unionsrechtskonforme Regulierungspraxis zu gewährleisten, erscheint es daher geboten, die Verteilernetzdefinition des EuGH einschränkend auszulegen, so dass sie zwar festlegt, nach welchen Kriterien ein Verteilernetz bestimmt wird, aber ausreichend Spielraum für einen Bereich unregulierter Anschlussanlagen belässt."
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In seinem Editorial "Transformation ermöglichen, nicht verhindern: die Rolle der Regulierung in der Zeitenwende" fordert Dr. Ulf Kämpfer in der aktuellen N&R einen Ermöglichungsrahmen für kommunale Investitionen in die Umsetzung der Energiewende vor Ort. #Energierecht

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"Gerade bei der Finanzierung der Energiewende muss jetzt regulatorisch umgesteuert werden. Das bedeutet konkret: ausreichende Eigenkapitalzinssätze für Netzbetreiber, investitionsfreundliche Verfahren, technologieoffene Bewertungsmaßstäbe und ein klares Bekenntnis zu regionaler Infrastruktur in kommunaler Hand. Denn kommunale Netzbetreiber sichern nicht nur die Daseinsvorsorge, sie sind auch das Rückgrat einer dezentralen, resilienten Energieversorgung."
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Heute ist N&R 5/2025 erschienen, ua mit den Jahresberichten zum straßengebundenen Verkehr und #Eisenbahnrecht sowie Entscheidungsanmerkungen zu Batteriespeichern, #Universaldienst und Schienenwegeentgelten.

Komplettes Inhaltsverzeichnis:

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Cover von Heft 5/2025 der N&R mit Inhaltsverzeichnis wie unter dem Link im Post in barrierefreier Form verfügbar.
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Lügen und Halbwahrheiten, Insinuieren und Instrumentalisieren kennen keine Notstandsrechtfertigung.

Wer sich Wahrheit und Demokratie verpflichtet fühlt repostet keine Lügen, verbreitet keine Unwahrheiten, sondern bekämpft das.

Selbst wenn andere dies tun, wenn andere sich nicht an Regeln halten.