GG Art. 12
2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
GG Art. 12
2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
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www.der-postillon.com/2024/05/sylt...
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KM: 3.200,-, NK:450,-, ab sofort
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600.000 kinder
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Sorry, muss diesen Menschen enttäuschen, denn bin Niedersächsin und gewählte Abgeordnete. Dieses Land ist ebenfalls meins und gehöre in diesem Parlament.
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