Hans Peter Lehofer
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das EP will nicht, dass die BEZEICHNUNG "Eigelb" oder "Eiweiß" für pflanzliche Produkte (vegane Ei-Ersatzprodukte, zB EyGelb) genutzt wird
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eh ist Ei(-gelb und -weiß) nicht vegan - aber deswegen ist es ja noch nicht Fleisch
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Fleisch soll ja auch neu definiert werden als "die zum Verzehr
geeigneten Teile von Tieren gemäß Anhang I Nummern 1.2 bis 1.8 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, einschließlich Blut." Insofern würde es auch reichen, das Eigelb mit (Tier-)Blut zu versetzen.
Fleisch, Fleischerzeugnisse und
Fleischzubereitungen
1. Für die Zwecke dieses Teils
bezeichnet „Fleisch“ die zum Verzehr
geeigneten Teile von Tieren gemäß
Anhang I Nummern 1.2 bis 1.8 der
Verordnung (EG) Nr. 853/2004,
einschließlich Blut. Die sich auf
„Fleisch“ beziehenden Begriffe und
Bezeichnungen, die unter die
Bestimmungen von Artikel 17 der
Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 fallen
und die gegenwärtig für Fleisch und
Fleischteile verwendet werden, sind
ausschließlich zum Verzehr geeigneten
Teilen von Tieren vorbehalten.
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Offb. will man nicht, dass "Eigelb" und "Eiweiß" für vegane Ersatzprodukte verwendet werden, aber der legistische Weg dazu scheint mir ziemlich missglückt (abgesehen vom grundsätzlichen Unsinn dieser Regelung)
PS: das ist erst die Position des EP in 1. Lesung, bräuchte noch Zustimmung des Rats
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Wenn ich den Beschluss des Europäischen Parlaments in Sachen "Stärkung der Position der Landwirtinnen und Landwirte in der Lebensmittelversorgungskette" (der Text liegt jetzt vor: www.europarl.europa.eu/doceo/docume...)
richtig verstehe, müsste Eigelb und Eiweiß in Zukunft Fleisch enthalten. /2
Auszug aus dem vom Europäischen Parlament am 8. Oktober angenommenen Text P10_TA(2025)0214
Stärkung der Position der Landwirtinnen und Landwirte in der
Lebensmittelversorgungskette:
3. „Fleischerzeugnisse“ bezeichnet
verarbeitete Erzeugnisse, die aus der
Verarbeitung von Fleisch oder der
Weiterverarbeitung solcher verarbeiteten
Erzeugnisse auf eine Art und Weise
gewonnen werden, dass sich anhand der
Schnittfläche beim Durchschneiden des
Produkts zeigt, dass dieses nicht mehr die
Merkmale von frischem Fleisch hat.
Bezeichnungen, die unter die
Bestimmungen von Artikel 17 der
Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 fallen
und die gegenwärtig für
Fleischerzeugnisse und
Fleischzubereitungen verwendet werden,
sind ausschließlich Erzeugnissen, die
Fleisch enthalten, vorbehalten.
Diese Bezeichnungen umfassen z. B.:
– Steak
– Schnitzel
– Wurst
– Frikadellen
– Hamburger
– Eigelb
– Eiweiß.
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Wer denn jetzt schon wieder?
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ja, hab's gerade gesehen, dass der Artikel sogar verlinkt ist - fand nur den Titel "Politiker tendieren zur Diversion" aus heutiger Sicht betrachtet so schön, dass ich den Screenshot gepostet habe
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OGH hat iZm Amtsmissbrauch schon "Versorgungsaufgaben hoheitsrechtlicher Natur, wie beispielsweise die Müllabfuhr" erwähnt (ris.bka.gv.at/Dokumente/Ju...), wegen Müllabfuhrzwang und damit verbundenen Abgaben mE nachvollziehbar. Die Müllmänner haben übrigens Wöginger die Diversion ermöglicht
Screenshot eines Standard-Artikel aus 2013: 
Weniger Vorstrafen
Amtsmissbrauch durch Müllmänner: Politiker tendieren zu Diversion
Besonders der Prozess gegen drei Wiener Müllmänner verstärkt bei den meisten politischen Parteien den Eindruck, dass bei leichten Amtsmissbrauchsfällen statt der Mindeststrafe von sechs Monaten auch eine Diversion möglich sein müsse - Gespräche laufen

Michael Möseneder
12. März 2013, 18:54
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wollte gerade sagen: sie hatte ja nicht die Grundlaufbahn, und wir wissen nicht genau, in welchen Funktionsstufen sie sich bewegte (zu dieser Zeit gab es wahrscheinlich auch noch DAZ?), dh schon Brutto-Differenz sicher niedriger, für Schadensberechnung relevant wäre dann noch Netto-Differenz
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wie berechnen Sie den Unterschied von 1.000 €/m? Kann ich nicht nachvollziehen - kennen Sie die Arbeitsplatzbewertungen im (früheren) FA Braunau?
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für die Pension macht das dann kaum mehr was aus wegen der langen Durchrechnungszeiträume; es kann mE tatsächlich sein, dass der finanzielle Schaden nicht (viel) höher war. Und es ging ihr wohl - zurecht - nicht vorrangig ums Geld.
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ich denke nicht, dass sie schlecht beraten war oder verzichtet hat; nach allem, was man von ihr weiß, liest und hört, war sie offenbar eine sehr qualifizierte Juristin, die sich nichts gefallen hat lassen; sie war schon stv. Leitern des FA, die Gehaltsdifferenz wäre wsl nicht sehr hoch gewesen /2
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Aber immerhin: im Bundeskanzleramt wurde heute ein Verwaltungspraktikum im Bereich "Compliance" ausgeschrieben www.evi.gv.at/b/jb/bmt-qks - es kann nur besser werden.
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In Sachen Marmelade ist das BMASGPK fix: die Novelle zur Konfitürenverordnung, nach der es - in Umsetzung der 2024 geänderten "Frühstücksrichtlinie" der EU - ab 14.6.2026 erlaubt sein wird, statt "Konfitüre" generell auch die Bezeichnung "Marmelade" zu verwenden, ist schon in Begutachtung /2
Auszug aus dem Text der Konfitürenverordrnung in der Fassung des in Begutachtung befindlichen Novellenentwurfs: 
(2) Unbeschadet des Abs. 1 kann an Stelle der Bezeichnung „Konfitüre“ auch die Bezeichnung „Marmelade“ verwendet werden; ausgenommen  bei Konfitüre aus Zitrusfrüchten.
(3) Unbeschadet des Abs. 1 kann an Stelle der Bezeichnung „Konfitüre extra“ auch die Bezeichnung „Marmelade extra“ verwendet werden; ausgenommen bei Konfitüre extra aus Zitrusfrüchten.
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Die Europäische Kommission hat heute - gerade 2 Tage, bevor die Verordnung voll zur Anwendung kommt - die "Leitlinien zur Unterstützung der Durchführung der Verordnung (EU) 2024/900 über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung" veröffentlicht: commission.europa.eu/document/dow...
commission.europa.eu
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ehrlich: für mich klangen die LLM-Produkte immer so sehr nach Consulter-Jargon, dass es mich überhaupt nicht wundert, dass so was von Deloitte kommt. Vielleicht hat einfach ein Junior ein LLM angeworfen, und die ganze Hierarchie hat sich gedacht: super, der/die hat schnell gelernt, das geben wir ab
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im Ergebnis wäre eine Aufhebung nicht spektakulär und ohne wesentliche Konsequenzen (außer für den Anlassfall); juristisch-technisch spannend ist nur, wie eine allfällige Aufhebung abzugrenzen wäre; der VfGH stellt aber auch selbst die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung in den Raum
Randnummer 37 des Prüfungsbeschlusses des VfGH vom 19.9.2025, E 1651/2025 u.a.:
5. Im Gesetzesprüfungsverfahren wird insbesondere auch zu erörtern sein, ob § 36
Abs. 1 Z 1 lit. b ORF-G einer die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes, sollten
sie zutreffen, berücksichtigenden Auslegung dahingehend zugänglich ist, dass für
die Zwecke der Legitimation zur Erhebung einer Popularbeschwerde als Person,
die für ihren Hauptwohnsitz den ORF-Beitrag entrichtet hat, jede in § 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 als Gesamtbeitragsschuldnerin verpflichtete Person anzusehen
ist. Für eine solche Auslegung könnte möglicherweise auch ins Treffen geführt
werden, dass die Festlegung der zur Unterstützung berechtigten Personen ebenfalls an die (grundsätzliche) Verpflichtung zur Entrichtung des ORF-Beitrages anknüpft und nicht darauf abstellt, dass die unterstützende Person mit einer Person,
die für ihren Hauptwohnsitz den ORF-Beitrag (tatsächlich) entrichtet hat, an derselben Adresse im gemeinsamen Haushalt lebt.
hplehofer.bsky.social
Weil ich gerade damit zu tun habe: die Komplexität mancher UVP-Verfahren ist auch dem Unionsrecht geschuldet; nur als Beispiel ein aktuelles irisches Vorabentscheidungsersuchen: drei Fragen (jeweils ein Satz) an den EuGH, keine davon unter 200 Worten. Die Antworten werden nicht viel einfacher sein.
Zweite Frage aus dem Vorabentscheidungsersuchen C-507/25 des irischen High Court:
"Haben die Art. 41 und/oder 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und/oder die Art. 6 und/oder 11 der Richtlinie 2011/92 in Verbindung mit dem allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit und/oder mit den Art. 6 und/oder 9 des mit dem Beschluss 2005/370 des Rates im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigten Übereinkommens von Aarhus die Wirkung, dass das innerstaatliche Recht eines Mitgliedstaats im Zusammenhang mit einer (auf die Richtlinie 2011/92, die Richtlinie 92/43 des Rates, die Richtlinie 79/409 und/oder die Richtlinie 2008/50 gestützten) Anfechtung einer Genehmigung für ein Entwicklungsprojekt – bei dem die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach der Richtlinie 2011/92 in der Vorprüfungsphase nach nationalem Recht, das Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2011/92 (soweit die Mitgliedstaaten hiernach Schwellenwerte oder Kriterien festlegen können, anhand deren bestimmt wird, wann Projekte weder der Feststellung nach Art. 4 Abs. 4 und 5 noch einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen) entspricht, verneint wurde und bei dem eine Verträglichkeitsprüfung nach der Richtlinie 92/43 für nicht erforderlich erachtet wurde – die Befugnis zur Verlängerung der Anfechtungsfrist vorsehen muss, wenn die nationalen Behörden nicht innerhalb der im innerstaatlichen Recht festgelegten Frist einem Verfahrensbeteiligten eine Entscheidung über einen der dafür vorgesehenen Übermittlungswege mitteilen, und zwar zur Verlängerung um den Zeitraum, der erforderlich ist, um den Zeitverlust zwischen dem Zeitpunkt, zu dem der Kläger hätte benachrichtigt werden müssen, und dem Zeitpunkt, zu dem er benachrichtigt wurde und/oder anderweitig von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat, auszugleichen?"
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Viel Spaß; zur Vorbereitung empfehle ich alle Staffeln von Yes Minister (seriously, hab daraus viel gelernt für meine frühere Arbeit im Ministerium, zB wenn man will, dass ein*e Minister*in einen Vorschlag nicht weiter verfolgt, muss man das Vorhaben nur als "mutig" bezeichnen)
Zitat aus Yes Minister:
Sir Frederick 'Jumbo' Stewart: There are four words to be included in a proposal if you want it thrown out.
Sir Humphrey Appleby: Complicated. Lengthy. Expensive. Controversial. And if you want to be *really* sure that the Minister doesn't accept it, you must say the decision is "courageous".
Bernard Woolley: And that's worse than "controversial"?
Sir Humphrey Appleby: Oh, yes! "Controversial" only means "this will lose you votes". "Courageous" means "this will lose you the election"!
hplehofer.bsky.social
Nein, ist keine Beleidigung, einfach ein kleiner lässlicher Fehler
hplehofer.bsky.social
Oder zu einem Verfahren wegen Winkelschreiberei ...