Alex Amtmann
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alexamtmann.bsky.social
… die eine Umkehr der Beweislast rechtfertigen kann, Verhaltensweisen des Arbeitslosen genannt hat, welche zu einer Erschwerung oder Verhinderung der entscheidungserheblichen Tatsachenfeststellungen führen.“
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„… Auf dieser Linie liegt es, dass das BSG im Urteil vom 24.5.2006 und in den nachfolgenden Entscheidungen (aaO) als Beispiele für eine dem Arbeitslosen anzulastende Beweisnähe, …“
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… „Die Grundsätze der Beweislastumkehr können jedoch dann eingreifen, wenn es um in der Sphäre des Arbeitslosen liegende Tatsachen geht, die die Beklagte in Ermangelung entsprechender Angaben des Arbeitslosen nicht kennt und nicht kennen muss. …
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„Wer sich auf eine leistungsmindernde oder ‑ausschließende Tatsache beruft, trägt die materielle Beweislast“ stimmt so im Verwaltungsverfahren nicht unbeschränkt, vgl. zB BSG, Urteil vom 24. November 2010 – B 11 AL 35/09 R –, Rz. in Juris:
alexamtmann.bsky.social
1. Der/die Bezieher:innen muss dauerhaften inländischen Aufenthalt beweisen. Wie soll das ohne Mitwirkung und Erscheinen glaubhaft sein?
2. Das zitierte BSG-Urteil betrifft „Hilfeleistungen“. Mir geht es darum, ob der Gesetzgeber Deckung durch Schwarzarbeit widerlegbar vermuten dürfte.
alexamtmann.bsky.social
Und wo steht in meinem Post , dass ich mit „Aufenthalt“ auf die BVerfG-Entscheidung beziehe? Damit werfe ich die Frage auf, welcher - ggf gegen Leistungen sprechender - Sachverhalt möglich ist, wenn man mehrfach innerhalb kurzer Zeit nicht erscheint und auch keine glaubhaften Gründe dafür mitteilt.
alexamtmann.bsky.social
Ein Grundrecht wird nicht „gestrichen“, wenn man nicht an zumutbaren Mitwirkungspflichten zur Feststellung der Voraussetzungen eines konkreten Anspruchs mitwirkt. Es werden regelmäßig Verfassungsbeschwerden mit der Begründung abgewiesen, dass der Sachverhalt nicht substantiiiert dargelegt wurde.
alexamtmann.bsky.social
… Wenn man das, was die Koalition in Gesetzesform gießt, der zweiten Kategorie zuordnen kann, kann es Bestand haben. Und das kommt auch deshalb in Betracht, weil mehrfaches unentschuldigtes Nichterscheinen an der Erwerbslosigkeit und dem gewöhnlichen Aufenthalt im Inland zweifeln lässt.
alexamtmann.bsky.social
Nein, das steht da mE so nicht. Es werden die damaligen Regelungen geprüft. Die 3-Monats-Sperre fällt als unverhältnismäßige „Strafe“ durch. Die Kürzung wegen Ablehnung des Arbeitsangebots besteht als Fehlen der Bedürftigkeit. …
alexamtmann.bsky.social
Der Satzteil „Wenn zumutbare Mitwirkungshandlungen erfüllt werden“ lässt doch im Umkehrschluss darauf schließen, dass Nichterscheinen/-mitwirken nachteilig gewertet werden darf.

Aber ich denke, wir drehen uns hier im Kreis. Let‘s agree to diaagree.
alexamtmann.bsky.social
Rz. 208 am Ende störte sich mE gerade daran, dass eine etwas verspätete Erfüllung gar nichts an dem Entzug für 3 Monate änderte. Faktisch war das eine Strafzahlung, für die der Pfändungsschutz aufgehoben war. Das geht natürlich nicht.
alexamtmann.bsky.social
Das bezieht sich mE - wie Rz. 207 am Ende und Rz. 208 mE belegen - auf den damals starren Wegfall für 3 Folgemonate als insoweit nicht heilbare „Sanktion“ der Nichterfüllung der Mitwirkungspflicht. Mir geht es hier um die Einstellung der Leistung „während“ der Nichterfüllung der Mitwirkungspflicht.
alexamtmann.bsky.social
… sondern kann auch eine Frage der (formalisierten) Erfüllung der Feststellungslast für die eigene Bedürftigkeit sein.
alexamtmann.bsky.social
Verboten sind danach nur „Sanktionen“ nach Art einer unwiderlegbaren Einstellung der Leistungen für eine bestimmte Dauer in der Zukunft. Erfolgt die Einstellung aber nur für die Dauer des Unterlassens der Mitwirkung wäre das mE nicht per se eine Sanktion, …
alexamtmann.bsky.social
… Das ist vielmehr eine Wertung, die mE verfassungsrechtlich nicht zwingend ist und vom BVerfG mE so auch nicht (jedenfalls nicht eindeutig) „vorgeschrieben“ wurde.
alexamtmann.bsky.social
Es ist mE nicht logisch, dass jemand, der/die eine unterschriftsreifes Jobangebot durch Unterlassen zumutbarer Mitwirkung verhindert, nicht unter bestimmten Voraussetzungen, insb. solange keine Mitwirkung erfolgt, so behandelt wird, als ob er/sie einen Vollzeitjob (zum Mindestlohn?) bekommen hätte…
alexamtmann.bsky.social
Lesenswert, auch wenn ich nicht alles teile. die Frage ist mE schon: sind überhaupt „Sanktionen“ geplant? Oder soll nur widerlegbar angenommen werden, dass mehrmaliges Nichterscheinen zu wirksam und rechtmäßig festgesetzten Terminen einem zumutbaren Nachweis der Bedürftigkeit entgegensteht?
andkiessling.bsky.social
Hat das Bundesverfassungsgericht 2019 entschieden, dass Sanktionen beim Bürgergeld in Höhe von 100% in jedem Fall verfassungswidrig sind? Nein. Sind die von der Regierung geplanten Sanktionen unproblematisch verfassungsgemäß? Wohl auch nein. 1/
alexamtmann.bsky.social
Ist das nicht das rechtlich überall „normale“ Ergebnis der unzureichenden Darlegung der entscheidungserheblichen Umstände: es wird (ggf. zunächst) nicht geglaubt, dass die in der Sphäre der potentiell berechtigten Person liegenden Umstände (hier die Bedürftigkeit wegen Erwerbslosigkeit) vorliegen?
alexamtmann.bsky.social
Soll das auch gelten, wenn wegen der Nichtmitwirkung an wirksam und rechtmäßig festgesetzten Terminen kein Job angeboten werden kann?
alexamtmann.bsky.social
Das ist doch eine Aufklärungsverfügung ;-)
alexamtmann.bsky.social
Das hatte ich schon so verstanden. Ich wollte es verfassungsrechtlich etwas einordnen. Die existenzbedrohenden Folgen sprechen ja gerade dafür, die Behörde verfassungsrechtlich schon etwas an die Zügel zu nehmen, um vorschnelle Bejahung von schuldhaften Terminversäumnissen zu verhindern.
alexamtmann.bsky.social
… Möglichkeiten für die nachweisbare Übermittlung von Terminverlegungsanträgen und Entschuldigungen bestehen (ggf. geschaffen) werden.
alexamtmann.bsky.social
… dass Vorkehrungen zu treffen sind, dass Termine tatsächlich bekannt sind und wahrgenommen werden können und keine Beweisnot entsteht. Es müsste hier ggf. wie durch ein Gericht mit ausreichender Ladungsfrist nachweisbar geladen und vor Ort überall gut hörbar aufgerufen und …
alexamtmann.bsky.social
Das dürften überwiegend rechtlich keine schuldhaften Terminversäumnisse sein - würde also wahrscheinlich bei der verfassungsrechtlichen Prüfung, ob die Neuregelung gegen Art. 1 I GG verstößt, nicht ohne weiteres berücksichtigt. Das BVerfG könnte aber bei entsprechendem Vortrag ggf darauf hinweisen,…
trullateee.bsky.social
Wisst ihr, was ein Terminversäumnis beim Jobcenter ist?

Einladung (allein das Wort suggeriert was anderes als es ist!) kommt am Tag des Termins oder gar danach.

Termin liegt in Schul-/Arbeitszeit plus nächster Punkt.

Es ist niemand telefonisch erreichbar, um den Termin ...
alexamtmann.bsky.social
§ 242 BGB ist mE „schwierig“. Ich würde eher argumentieren, dass bei Wissen um
Übertragung der Daten auch in die USA entweder eine Eigenübermittlung vorliegt oder die weltweite Übermittlung der Erfüllung des Vertrags dient: es liegt also schon im Grunde gar keine rechtswidrige Datenübertragung vor.
litigator.bsky.social
Na also, geht doch.

Landgericht München I zu 242 BGB und #DSGVO

Wer die Dienste eines soz. Netzwerks nutzt, obwohl bekannt ist, dass Daten in die USA übertragen werden, kann sich nicht auf unzulässige Datenübermittlung berufen.

33 O 635/25 @rewis.io RS 2025, 8726 rewis.io/urteile/urte...